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Kurzarbeitergeld: Arbeitnehmer sollten Progressionsvorbehalt einkalkulieren
Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit tätig. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es erhöht den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen des Arbeitnehmers versteuert wird. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann es daher schnell zu Steuernachzahlungen kommen.
Beispiel: Der ledige Arbeitnehmer A bezieht im Jahr 2020 ein Kurzarbeitergeld von insgesamt 4.000€. Sein zu versteuerndes Einkommen liegt bei 30.000€. Ohne Kurzarbeitergeld würde seine festgesetzte Einkommensteuer bei 5.187€ liegen, aufgrund des Progressionsvorbehalts erhöht sich die Steuer auf 5.684€. Das Kurzarbeitergeld führt also zu einer steuerlichen Mehrbelastung der übrigen Einkünfte von 497€.