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Jobtickets für Arbeitnehmer: Auch bei Pauschalversteuerung bleibt die Entfernungspauschale absetzbar
Jobtickets sind eine beliebte Form der Mitarbeiterbindung. Arbeitgeber erwerben diese OPNV-Karten zu Sondertarifen direkt bei Verkehrsunternehmen und stellen sie ihren Arbeitnehmern dann zur Verfügung.
Bereits seit 2019 sind Jobtickets steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn gewährt werden. Das steuerfreie Jobticket darf vom Arbeitnehmer sogar für Fahrten in der Freizeit eingesetzt werden. Das Jobticket mindert lediglich die absetzbare Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Gänzlich entfallen war der Steuenvorteil allerdings bislang, wenn der Ticketzuschuss des Arbeitgebers als Gehaltsumwandlung gewährt wurde (Herabsetzung des Bruttolohns wegen Ticketgestellung).
Seit 2020 gelten auch steuergünstige Regeln für Jobtickets, die vom Arbeitgeber im Wege der Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt werden. Sie können vom Arbeitgeber seither pauschal mit 15 % lohnversteuert werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Ticket auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eintragen. Es erfolgt
dann aber ebenfalls eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.
Führt der Arbeitgeber alternativ eine pauschale Lohnsteuer von 25 % ab, muss er den Vorteil auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung nicht ausweisen, so dass der Arbeitnehmer seine Entfernungspauschale ungekürzt in Anspruch nehmen kann.
Bei der Wahl der 25-%-Pauschalversteuerung zieht der Arbeitgeber den Ticketpreis von 45,20 € im Monat vom Bruttogehalt ab (und verrechnet die Pauschalsteuer mit dem Nettolohn). Netto erhält der Arbeitnehmer dann rund 1.934 €, also effektiv 36 € weniger im Monat. Dafür bekommt er aber ein Ticket, das 45,20 € wert ist. Aufs Jahr gerechnet spart er also rund 110 €. Seine Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeit kann er weiterhin ungekürzt absetzen.