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Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei der Gewerbesteuer
Die Ermittlung der Gewerbesteuer ist kompliziert. So kann man nicht vom ermittelten Gewinn ausgehen, sondern muss zudem überprüfen, ob Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen sind. Das ist aber manchmal gar nicht so einfach, wenn man sich nicht sicher ist, ob etwas hinzugerechnet oder gekürzt werden muss. So musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob Mietaufwendungen hinzugerechnet werden müssen oder nicht.
Die Klägerin, eine GmbH, ist eine Entwicklungs- und Produktionsgesellschaft. Ihre Produkte vertreibt sie durch ein bestehendes Händlernetz, Auf turnusmäßig stattfindenden Messen mietete sie Ausstellungsflächen an, um dort ihre Produkte zu präsentieren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war das Finanzamt der Ansicht, dass die Mietaufwendungen für diese Ausstellungsflächen anteilig dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen seien. Es erließ daraufhin entsprechende Änderungsbescheide für 2009 bis 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hinzurechnung der Mietaufwendungen waren nicht erfüllt. Eine Hinzurechnung scheidet mangels fiktiven Anlagevermögens aus. Die angemieteten Messestände hatte das Finanzamt zu Unrecht als fiktives Anlagevermögen der Klägerin gewertet. Denn der konkrete Geschäftsgegenstand der Klägerin gebot es gerade nicht, dass sie permanent Messestände vorhielt, um ihrer Tätigkeit wirtschaftlich erfolgreich nachgehen zu können. Die Messebesuche dienten lediglich Werbezwecken. Auf diese war die Klägerin aufgrund ihres bestehenden Händlernetzes aber nicht angewiesen. Vielmehr entschied sie immer wieder frei über eine Teilnahme an den Messen.