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05.04.2022
Computerhardware und Software: Neuigkeiten zur sofortigen Abschreibung
Anfang 2021 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) geregelt, dass für Computerhardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann, so dass für diese Wirtschaftsgüter seither de facto eine sofortige Abschreibung möglich ist. Zuvor galt rund 20 Jahre lang die Regel, dass Computer über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden müssen.
In einem neuen Schreiben hat das BMF seine Aussagen zur Sofortabschreibung nun wie folgt präzisiert:
- Steuerzahler müssen nicht zwingend die sofortige Abschreibung wählen, sondern können sich auch für andere Abschreibungsmethoden entscheiden.
- Wird die Nutzungsdauer von einem Jahr gewählt, so beginnt die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und kann komplett im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgen. Es muss keine monatsweise Kürzung des Abschreibungsbetrags (Zwölftelung) erfolgen, wenn die Wirtschaftsgüter im Laufe eines Jahres angeschafft werden. Die Abschreibung bei einjähriger Nutzungsdauer muss sich also nicht über zwei Steuerjahre erstrecken.
- Die Wirtschaftsgüter müssen in das zu führende Bestandsverzeichnis für bewegliches Anlagevermögen aufgenommen werden.
- Die Neuregelungen zur einjährigen Nutzungsdauer gelten auch für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern.